Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz

SokaSiG2

§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-1 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-2 (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-3 (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.

§ 2 § 4