Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- LAG Hessen, 05.11.2019 – 12 Sa 1304/18 SK
- BAG, 13.03.2024 – 10 AZR 117/23Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- und LackiererhandwerkZitiert von 8
2 Entscheidungen zu § 3 SokaSiG2 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-1 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-2 (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-3 (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.